die Satzung des Fördervereins

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer der Adolf-Reichwein-Schule Moers e.V." und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Moers.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein fördert die Erziehungs-und Bildungsarbeit an der Adolf-Reichwein-Schule Moers, indem er für den sachlichen und personellen Ausbau der Schule zusätzliche Finanzmittel bereitstellt.
  3. Er fördert Projekte nur dann, wenn entweder der Schulträger nicht zuständig ist oder wenn sichergestellt ist, dass der Schulträger den Anteil, zu dem er verpflichtet ist, übernimmt.
  4. Der Verein unterstützt die Arbeit der Elternvertretung, soweit sie nicht durch den Etat bei der Schulbehörde gesichert ist.
  5. Der Verein kann besondere Veranstaltungen der Schule finanziell unterstützen.
  6. Zur Durchführung seiner Aufgaben arbeitet der Verein eng mit der Schulkonferenz zusammen.
  7. Der Verein kann an sozialschwachen Brennpunkten helfen.


§3 Zweckbindung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafltliche Zwecke.


§4 Erwerb der Mtgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden: 
    1. jede natürliche Person,
    2. jede juristische Person,
    3. andere Vereinigungen.
  2.  Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.


§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlöscht:
    1.  sofort bei Tod eines Mitglieds oder Auflösung der jursitischen Person bzw. anderer Vereinigung
    2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand drei Monate vor Beendigung des laufenden Geschäftsjahres,
    3. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Interessen der Vereinigung gröblich zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommt. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
    4. auf Wunsch des Mitglieds nach Beendigung der Grundschulzeit seines/r Kindes/r an der Adolf-Reichwein-Schule.
  2. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Geschäftsjahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.


§6 Beiträge und Geschäftsjahr

  1. Dei Höhe des in einem Geschäftsjahr zu zahlenden Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Beitrag wird erstmals bei Eintritt des Mitgliedes, dann jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  3. Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder bei deren Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins ist ausgeschlossen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1.8. des Kalenderjahres bis zum 31.7. des folgenden Kalenderjahres).


§7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.


§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. a) dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenen Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Schatzmeister,
    5. zwei Beisitzern.
  2. Der Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitgliedschaft für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Jeder bleibt auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bilden den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins in gerichtlichen und außergerichtlichen Dingen genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.
  3. Die zwei Beisitzer werden vom dem Lehrerkollegium der Adolf-Reichwein-Schule für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebnis der Wahl wird dem Vorsitzenden vom Schulleiter schriftlich mitgeteilt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bestimmen, die Mitglied des Vereins sein muss.​
  5. Dem Vorstand obliegt:
    1. die Geschäftsführung,
    2. die Ausführung der Vereinsbeschlüsse,
    3. die Entscheidung über die Ausgaben,
    4. die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. ​​​​​​​​​​​​​​Der Vorsitzende lädt zu Sitzungen des Vorstandes unter Einhaltung einer angemessenen Frist ein. Die Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliederzahl anwesend ist.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von dem jeweiligen Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.


§9 Kassenführung

  1. Alle Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt.
  2. Der Schatzmeister hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung eines Mitglieds des Vorstandes einen Kassenbericht zu geben.
  3. Zur Kassensicherheit werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Neuwahlen erfolgen im Wechsel 1. Kassenprüfer im Jahr mit ungeraden Zahlen, 2. Kassenprüfer im Jahr mit geraden Zahlen.
  4. Die Kassenprüfer können jederzeit die Kasse gemeinsam prüfen. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt.
  5. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden oder des Kassenwartes. Die genannten Personen sind einzelvertretungsberechtigt.


§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Für kooperative Mitglieder ist je ein Vertreter stimmberechtigt, der von der Kooperation nach ihrer Geschäftsordnung bestimmt worden ist.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für eine Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 aller anwesender Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn ein anwesendes Mitglied eine solche beantragt.
  5. Auf die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gehören regelmäßig:
    1. Jahresbericht des Vorstandes,
    2. Kassenbericht,
    3. Bericht der Kassenprüfer,
    4. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
    5. Gegebenenfalls Ersatz und/oder Neuwahl des Vorstandes,
    6. Wahl eines neuen Kassenprüfers,
    7. Vorliegende Anträge,
    8. Verschiedenes.
  6. Die Punkte der Tagesordnung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung, die spätestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen hat, genau bezeichnet werden.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner:
    1. die Änderung der Satzung,
    2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Antrag des Vorstandes,
    3. die Abberufung des Vorstandes,
    4. der Beschluss über die Auflösung der Vereinigung.
  8. Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§11 Auflösung

Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen über den Schulträger an die Adolf-Reichwein-Schule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, findet die §§ 21 - 79 BGB und die Bestimmungen der Abgabenordnung Anwendung.

§ 13

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 4. Juli 1988 beschlossen und am 24. Januar 1995 im § 9 Absatz 5 geändert. Sowie auf der Mitgliederversammlung am 16. September 2001 in den § 5 Absatz 1, Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 5 f) geändert.

Moers, den 28.09.2001